AGB Verkauf
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Inland) der M. Faust Kunststoffwerk GmbH & Co. KG Glandorf („F.”)
zur Verwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewöhnlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer).
1. Allgemeines
1.1 Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen und etwaige weitere vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
1.2 Alle Angebot sind freibleibend. Ein Vertrag kommt - soweit nicht anders vereinbart - erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch F. zustande.
1.3 F. behält sich an Entwürfen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und vergleichbaren Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums und Urheberrecht vor. Die Informationen darf der Besteller Dritten nicht zugänglich machen.
1.4 F. verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2. Preise
2.1 Die Preise gelten ab Werk Glandorf, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
2.2 Bei Änderung maßgebender Kosten nach Angebotsabgabe oder Auftragsbestätigung bis zum Liefertag werden sich F. und der Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen verständigen.
2.3 Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
2.4 F. ist bei Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.
3.0 Probemuster, Vertragsänderungen und Beistellungen
3.1 Bei Probemustern behält F. sich unwesentliche Abweichungen bei Lieferung vor.
3.2 Nachträgliche Wünsche nach Vertragsänderungen durch den Besteller kann F. nur berücksichtigen, wenn sie den Auftrag noch nicht angearbeitet hat. Die ursprünglich bestätigte Lieferfrist verlängert sich bei einvernehmlicher Änderung angemessen. Die Kosten der Änderung trägt der Besteller.
3.3 Vom Besteller beizustellende Materialien sind auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und einwandfrei anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Zahlung der gelieferten Ware (außer bei Werkzeugen) hat in Glandorf binnen acht Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Eine Skontogewährung setzt den Ausgleich aller früher fälligen, unstreitigen Rechnungen voraus.
4.2 Für Zahlungen mit Wechsel gewährt F. kein Skonto. F. behält sich die Ablehnung von Wechseln oder Schecks vor und nimmt sie nur erfüllungshalber an; sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4.3 Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 % über dem jeweiligen Basissatz der EZB fällig, sofern F. nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
4.4 Der Besteller hat nur insoweit ein Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüche aufzurechnen, als letztere unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Lieferzeit
5.1 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit durch F. setzt voraus, dass die Vertragsparteien alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen ihnen geklärt haben und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Anderenfalls verlängert sich die Lieferzeit angemessen, falls nicht F. die Verzögerung zu vertreten hat.
5.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt F. sobald als möglich mit. Angemessene Teilelieferungen sowie zumutbarer Abweichungen von den Bestellmengen bis zu ±10 % sind zulässig.
5.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk Glandorf verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Hat eine Abnahme zu erfolgen, ist - abgesehen von berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5.4 Verzögern sich Versand oder Abnahme des Liefergegenstandes aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, hat er - beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft - die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu tragen.
5.5 Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn ihre Nichteinhaltung auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige außerhalb des Einflussbereichs von F. liegende Ereignisse zurückzuführen ist. F. wird dem Besteller Beginn und Ende solcher Umstände sowie Anlaufzeiten und andere Auswirkungen auf die Lieferzeit baldmöglichst mitteilen.
5.6 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn F. die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurükktreten, wenn bei der Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist das nicht der Fall, hat der Besteller den auf die Vertragslieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Das Gleiche gilt bei Unvermögen von F. Im Übrigen gilt Ziffer 10 Abs. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller für die Umstände allein oder weitgehend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
5.7 Kommt F. in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller F. unter Berücksichtung der gesetzlichen Ausnahmefälle nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und hält F. die Frist nicht ein, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 10 Abs. 2.
6. Abruf und Abnahme
6.1 Mengen aus Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Lieferzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen hat der Besteller grundsätzlich angemessen gleichmäßig über die Laufzeit des Vertrags abzurufen. F. kann spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung durch den Besteller verlangen. Kommt er diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist F. berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
6.2 Erfüllt der Besteller seine Abnahmeverpflichtungen nicht, ist F. unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden und kann den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
7. Verpackung
7.1 Soweit nicht anders vereinbart, bestimmt F. Verpackung, Versandart, Versandweg und Schutzverpackung. F. nimmt die Verpackung nicht zurück.
7.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über.
7.3 Hat der Besteller die Verzögerung der Absendung zu vertreten, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.
7.4 F. versichert die Ware auf Kosten des Bestellers gegen von ihm zu bezeichnende Risiken, wenn er dies schriftlich verlangt.
8. Sachmängelhaftung
8.1 Die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster bestimmen in Qualität und Ausführung die vereinbarte Beschaffenheit der Erzeugnisse. Hinweise auf technische Normen dienen der Leistungsbeschreibung und sind nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
8.2 Der Besteller hat Mängelrügen unverzüglich nach Feststellung schriftlich geltend zu machen.
8.3 Bei begründeter Mängelrüge ist F. zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadens - ersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen von 10.2.
8.4 Ersetzte Teile sind auf Verlangen an F. zurückzusenden.
8.5 Das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von F. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, hat der Besteller nach vorheriger Verständigung von F. nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, verliert der Besteller seine Mängelansprüche.
9. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
9.1 Hat F. nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. F. wird den Besteller auf ihr bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat F. von Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. F. ist ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller einzustellen, wenn ein Dritter die Herstellung oder Lieferung unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt. Sollte die Weiterführung des Auftrags durch die Verzögerung für F. nicht mehr zumutbar sein, ist sie zum Rücktritt berechtigt.
9.2 F. stehen die urheber- und gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihr oder Dritten in ihrem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
9.3 Für sonstige Rechtsmängel gilt Ziffer 10 entsprechend.
10. Haftung
10.1 Wenn der Besteller die Liefergegenstände durch Verschulden von F. infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor oder nach Vertragsschluss erfolgen Vorschlägen und Beratungen oder durch Verletzung anderer vertraglichen Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwenden kann, geltend unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Abschnitte 8.2 und 10.2 entsprechend.
10.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind haftet F. - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei
10.2.1 Vorsatz;
10.2.2 grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
10.2.3 schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
10.2.4 Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert haben,
10.2.5 Mängel des Liefergegenstand, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet F. auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
11. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach 10.2.1 bis 10.2.5 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise in einem Bauwerk verwendet dessen Mangelhaftigkeit verursachen.
12. Formen (Werkzeuge)
12.1 Der Preis für Formen (Werkzeuge) enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen. Von F. zu vertretene Kosten für weitere Bemusterungen gehen zu seinen Lasten.
12.2 Unter Geltung der Zahlungsbedingungen aus Ziffer 4 im Übrigen sind 1/3 des Preises bei der Auftragserteilung, 1/3 bei Empfang der ersten Ausfallmuster, 1/3 sofort nach deren Gutbefund, abgesehen davon jedoch spätestens 30 Tage nach Empfang der ersten Ausfallmuster ohne Skontoabzug zu zahlen.
12.3 Vom Besteller gewünschte Änderungen sind für F. unverbindlich, solange sich die Parteien nicht über änderungsbedingte Anpassung der Termine und Preise geeinigt haben.
12.4 Alle Werkzeuge, Spritzguss-, Stanz- oder sonstigen Formen, die F. oder ein von ihr beauftragter Dritter für den Besteller herstellt, sind grundsätzlich Eigentum von F. F. verwendet die Formen nur für Aufträge des Bestellers, solange dieser seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. F. ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn sie zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung von F. zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers durch F.
12.5 Soll ausnahmsweise der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung ihres Kaufpreises auf den Besteller über. Die Aufbewahrung zu Gunsten des Bestellers ersetzt die Übergabe der Formen an den Besteller. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Form ist F. bis zur Beendigung des Vertrags zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. F. hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
12.6 Für nicht im Eigentum von F. stehende Formen beschränkt sich seine Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Instandhaltung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen von F. erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrags und entsprechende Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ganz nachgekommen ist, hat F. ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 F. behält sich das Eigentum an den Lieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldorechnung von F. Entstehen Wechselhaftungen von F. in Zusammenhang mit Kaufpreiszahlungen, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsel durch den Käufer als Bezogenen.
13.2 Be- oder Verarbeitungen des Liefergegenstands durch den Besteller erfolgen im Auftrag von F. und schließen den Eigentumserwerb nach § 950 BGB durch den Besteller aus. F. wird entsprechend dem Verhältnis des Nettofakturwerts seiner Ware zum Nettofakturwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung seiner Ansprüche dient.
13.3 Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht F. gehörenden Waren gemäß §§ 947, 948 BGB gilt der Miteigentumsanteil von F. als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
13.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestatten, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den vorangehenden Absätzen vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Ware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
13.5 Der Besteller tritt an F. für den Fall der Weiterveräußerung hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche von F. die dem Besteller aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten ab. Der Besteller ist auf Verlangen von F. verpflichtet, ihm unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die F. zur Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem Kunden des Bestellers benötigt.
13.6 Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware nach Verarbeitung gemäß Abs. 2 und/oder 3 zusammen mit anderen F. nicht gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Abs. 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von F.
13.7 Übersteigt der Wert der für F. bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderung um mehr als 10 %, ist F. insoweit auf Verlangen des Bestellers nach dessen Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
13.8 Der Besteller hat Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware durch Dritte F. unverzüglich anzuzeigen. Notwendige Folgemaßnahmen gehen zu Lasten des Bestellers, soweit nicht Dritte sie tragen.
13.9 Macht F. nach Bestimmung dieses Abschnitts von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch, darf sie die Ware freihändig verkaufen oder versteigern lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und das Herausgabeverlangen sind ein Rücktritt von Vertrag. Die Rücknahme der Ware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
14. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Teile, auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten, ist Glandorf.
14.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen F. und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.3 Gerichtsstand ist Osnabrück. F. ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Allgemeine Einkaufs- und Bestellbedingungen (AEB) der M. Faust Kunststoffwerk GmbH u. Co. KG („F.“) zwischen Unternehmen
1. Allgemeines
1.1 Für alle Bestellungen von F. gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen (AEB). Ihnen entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des Lieferers erkennt F. nicht an, es sei denn, F. hätte ausdrücklich einer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn F. in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferers dessen Lieferung vorbehaltlos annimmt.
1.2 Alle zwischen F. und dem Lieferer in Ausführung dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. In allen Schriftstücken sind Einkaufsabteilung, komplette Bestellnummer, Bestelldatum und Zeichen des Bestellers anzugeben.
1.3 Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.
1.4 Die AEB von F. gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
2. Angebot und Unterlagen
2.1 Der Lieferer hat F. auf Abweichungen seines Angebotes von Anfragen durch F. hinzuweisen.
2.2 An eine Bestellung ist F. zwei Wochen lang gebunden.
2.3 F. behält sich an allen Zeichnungen, Abbildungen, Analysemethoden und sonstigen Entwicklungen Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung zu verwenden und nach deren Abwicklung unaufgefordert an F. zurückzugeben.
2.4 Unterlagen aller Art, die F. für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) des Liefergegenstand benötigt, hat der Lieferer rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3. Preise, Rechnungen und Zahlung
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich. Er schließt Lieferung „frei Haus“ und Verpackung ein, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.
3.2 Der Preis enthält die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer.
3.3 Rechnungen müssen in Ausdrucksweise, Reihenfolge des Textes und der Preise der Bestellung entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.
3.4 F. bezahlt, soweit schriftlich nicht anders vereinbart, nach ihrer Wahl und nach Rechnungsempfang und Wareneingang den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto Kasse.
3.5 Bei Werkzeugen erfolgt 1/3 der Zahlung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Begutachtung der aus diesem Werkzeug abgespritzten Muster, 1/3 nach endgültiger produktionsreifer Fertigstellung des Werkzeuges sowie Prüfung und Freigabe durch F. in schriftlicher Form.
3.6 F. stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Rückhaltungsrechte in vollem Umfang zu.
3.7 Sämtliche Zahlungen erfolgen vorbehaltlich einer späteren Nachprüfung und eventuellen Geltendmachung von Rückforderungen nebst Zinsansprüchen.
4. Lieferung und Abnahme
4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich.
4.2 Der Lieferer ist verpflichtet, F. unverzüglich über eingetretene oder erkennbare Umstände zu informieren, die die vereinbarte Lieferzeit gefährden.
4.3 In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung sind die von F. vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zu Abladestelle anzugeben.
4.4 Im Fall des Lieferverzugs stehen F. die gesetzlichen Ansprüche zu. Macht F. Schadenersatz geltend, ist der Lieferer zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4.5 Sobald für den Lieferer Grund zur Annahme besteht, dass er die Lieferung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erbringen kann, hat er dies F. unverzüglich mitzuteilen.
5. Mängeluntersuchung und Mängelhaftung
5.1 F. ist verpflichtet, den Liefergegenstand ab Lieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen.
5.2 Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn F. sie innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung des Liefergegenstands erhebt und sie dem Lieferer anschließend zugeht. Die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn F. sie innerhalb von 14 Tagen ab deren Entdeckung erhebt und sie dem Lieferer anschließend zugeht.
5.3 F. hat gegenüber dem Lieferer die gesetzlichen Mängelansprüche. Der Lieferer haftet gegenüber F. im gesetzlichen Umfang. F. behält sich das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung, ausdrücklich vor. F. ist bei Gefahr in Verzug oder im Fall von Eilbedürftigkeit berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferers selbst vorzunehmen.
5.4 Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 F. behält sich an von ihr dem Lieferer beigestellten Teilen und Gegenständen das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung nimmt der Lieferer für F. vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht F. gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt F. damit Eigentum an der neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der F. gehörenden Sache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu Zeit der Vereinbarung.
6.2 Wird die von F. beigestellte Sache mit anderen, nicht F. gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt F. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Lieferer anteilsmäßig Miteigentum an F. überträgt. Der Lieferer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für F.
6.3 Soweit die zugunsten von F. entstandenen Sicherungsrechte aus Abs. 1 und / oder 2 den Einkaufspreis der von F. noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, kann der Lieferer Freigabe der Sicherungsrechte von F. nach deren Wahl verlangen.
7. Fertigungsmittel
7.1 Alle dem Lieferer zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Modelle und Berechnungen bleiben Eigentum von F. und sind auf Anforderung umgehend zurückzugeben.
7.2 Die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferer hergestellten Formen, Modelle, Werkzeuge, Lithographien, Klischees usw. stellt der Lieferer für F. her. Sie behält sich daran das Eigentum vor. Der Lieferer ist verpflichtet, diese Gegenstände ausschließlich für die Herstellung der von F. bestellten Waren einzusetzen.
7.3 Der Lieferer ist verpflichtet, die F. gehörenden Gegenstände zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. F. nimmt die Abtretung hiermit an.
7.4 Der Lieferer ist verpflichtet, an Werkzeugen erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat der Lieferer F. sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
8. Geheimhaltung
Der Lieferer ist verpflichtet, die Bestellung selbst und mit ihr zusammenhängenden kaufmännische und technische Einzelheiten, insbesondere alle vom Besteller überlassenen Zeichnungen, Abbildungen, Analysemethoden, Berechnungen und ähnliche Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten darf sie der Lieferer nur mit ausdrücklicher Zustimmung offen legen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrags. Sie erlischt, wenn und soweit das in dem überlassenen Material enthaltende Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
9. Schutzrechte Dritter
9.1 Der Lieferer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
9.2 Nimmt ein Dritter F. trotzdem in Anspruch, ist der Lieferer verpflichtet, F. auf erstes schriftliches Anfordern von dessen Ansprüchen freizustellen. F. ist nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferers irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
9.3 Die Freistellungspflicht des Lieferers erstreckt sich auf alle Aufwendungen, die F. aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger Weise erwachsen.
9.4 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
10. Prüfungen
10.1 Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt jede Seite die bei ihr durch die Prüfung entstehenden Personalkosten. Die Sachkosten der Prüfung trägt der Lieferer.
10.2 Der Lieferer hat F. die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher verbindlich anzuzeigen und mit ihm einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, hat der Lieferer F. sämtliche dadurch entstehende Schäden zu ersetzen. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, trägt der Lieferer hierfür alle sachlichen und persönlichen Kosten. Für die Werkstoffnachweise oder Vormaterialien trägt der Lieferer die sachlichen und personellen Kosten.
11. Versicherungen
11.1 Der Lieferer hat im Hinblick auf die Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf Grund der Vertragsdurchführung dem Grunde und der Höhe nach für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und diesen auf Verlangen nachzuweisen.
11.2 Der Abschluss von Versicherungen begrenzt die Haftung des Lieferers nicht.
12. Versandvorschriften, Kosten, Gefahrübergang
12.1 F. behält sich vor, den Versandweg und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackung zu bestimmen. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Lieferungen frei Verfügungsstelle von F. auszuführen. Für alle Handelsklauseln gelten di e Incoterms in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
12.2 Werk- und Rüstzeuge dürfen nicht mit Liefergegenständen zusammen verladen werden.
13. Werbematerial
Der Lieferer darf in Informations- und Werbematerial nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung von F. auf die mit ihr bestehende Geschäftsverbindung Bezug nehmen.
14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
14.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Teile, auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten, ist Glandorf.
14.3 Gerichtsstand ist Osnabrück, soweit nicht gesetzlich ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.
D-49219 Glandorf, 07.04.2020
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